Nachstehende Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für jegliche Montage-, Installations-, Modernisierungs-, Sanierungs-, Renovierungs-, Reparatur- und sonstige Serviceleistungen der ComSatTV GmbH & Co. KG (im Folgenden „ComSatTV“) mit Unternehmern und Wiederverkäufern (im Folgenden „Kunde“). Abweichende Bestimmungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Kunden, werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich schriftlich oder in Textform (z.B. Email oder Fax) vereinbart ist.

Die Angebote von ComSatTV sind freibleibend. Der Vertrag kommt erst mit Zugang der Auftragsbestätigung beim Kunden bzw. mit der Auslieferung der Ware an den Kunden zustande.

1. Leistungsumfang

1.1 ComSatTV erbringt für den Kunden die im jeweiligen Auftrag beschriebenen Montage-, Installations-, Modernisierungs-, Sanierungs-, Renovierungs-, Reparatur- und sonstige Serviceleistungen (nachfolgend „Leistungen“).

1.2 Die Leistungen stehen unter dem Vorbehalt der baulichen und technischen Durchführbarkeit. Stellt sich bei der Durchführung der Leistungen heraus, dass die Leistungen baulich sowie technisch nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich sind, wird ComSatTV den Kunden hierüber in Kenntnis setzen.

1.3 Bricht ComSatTV die Leistungen wegen fehlender Durchführbarkeit ab, hat der Kunde auch dann die bis zu diesem Zeitpunkt anfallenden Entgelte zu entrichten, wenn die Undurchführbarkeit nicht vom ComSatTV zu vertreten ist. Die Entgeltpflicht für eine abgebrochene Leistung besteht auch, wenn die Leistungseinstellung auf Wunsch des Kunden wegen unverhältnismäßiger Aufwendungen erfolgt.

1.4 ComSatTV kann zur Erbringung der vertraglichen Leistungen Dritte beauftragen.

1.5 ComSatTV behält sich technische Änderungen innerhalb des Qualitätstoleranzbereiches sowie handelsübliche Abweichungen vor; Abbildungen und Beschreibungen können insoweit von der gelieferten Ware abweichen.

1.6 Bei Versendung der Ware an den Kunden geht die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung mit Übergabe der Ware an den Transporteur auf den Kunden über.

2. Mitwirkungspflichten des Kunden

2.1 Der Kunde unterstützt ComSatTV bei der Erbringung der geschuldeten Leistungen im erforderlichen und zumutbaren Rahmen.

2.2 Insbesondere gewährt der Kunde der ComSatTV und dessen Beauftragten Zutritt zu den Räumen, in denen die Leistungen zu erbringen sind. Hierzu vereinbart er mit der ComSatTV einen Termin während der üblichen Geschäftszeiten des Anbieters (Montags bis Samstags 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr).

2.3 Kann der vereinbarte Termin vom Kunden aus zu vertretenden Gründen nicht wahrgenommen werden, so ist dies der ComSatTV mindestens 4 Stunden vor dem vereinbarten Termin per Telefon, Fax oder Email mitzuteilen.

Kann der vereinbarte Termin unter Einsatz von speziellen Baumaschinen oder einem Bautrupp aus vertretenden Gründen nicht wahrgenommen werden, so ist dies der ComSatTV mindestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin per Telefon, Fax oder Email mitzuteilen.

Bei unentschuldigter Abwesenheit des Kunden zum vereinbarten Termin trägt der Kunde die dadurch entstehenden Mehrkosten (vgl. Ziffer 8).

2.4 Der Kunde stellt die zu Erbringung der Arbeiten erforderlichen Informationen, insbesondere über verdeckte Leitungen und die erforderliche elektrische Energie mit angemessenem Vorlauf unaufgefordert zur Verfügung.

2.5 Vor Arbeiten an Hard- oder Software erstellt der Kunde Sicherungskopien der gespeicherten Daten. Bei Arbeiten an nicht abgesicherter Hard- oder Software übernimmt der ComSatTV keinerlei Verantwortung oder Schadensersatz. Die Regelung in Ziffer 5.1 bleibt unberührt.

2.6 Ist zur Vertragsdurchführung die Verlegung von neuen Leitungen erforderlich, erteilt der Kunde die Genehmigung zur Inanspruchnahme des Grundstücks für Leitungswege oder bringt, soweit er nicht selbst Grundstücks- oder Objekteigentümer ist, die Genehmigung des Grundstücks- oder Objektleiters bei. Die Genehmigung ist nur dann gültig, wenn diese schriftlich erfolgt und mit der Unterschrift des Grundstück- oder Objekteigentümers versehen ist. Die Genehmigung ist – soweit erforderlich – ComSatTV vorab unaufgefordert zu übersenden.

2.7 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist ComSatTV berechtigt, für den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen Ersatz zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

3. Vergütung

3.1 Der Kunde zahlt die Vergütung gemäß der bei Auftragserteilung gültigen Preisliste (vgl. Ziffer 7.).

3.2 Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungszugang auf das in der Rechnung angegebene Konto einzuzahlen. Hat der Kunde der ComSatTV eine Einzugsermächtigung erteilt, bucht der ComSatTV den Rechnungsbetrag vom Konto des Kunden ab. Der Kunde erstattet dem ComSatTV die durch eine nicht eingelöste oder zurückgereichte Lastschrift oder durch einen nicht eingelösten Scheck entstehenden Kosten, soweit er das kosten auslösende Ereignis zu vertreten hat.

3.3 Gerät der Kunde mit der Zahlung in Verzug, kann der ComSatTV ihm für die erste Mahnung einen Betrag von 5,00 € und ab der zweiten Mahnung jeweils einen Betrag von 8,00 € in Rechnung stellen. Weiter gehende Ansprüche wegen Verzugs bleiben unberührt.

3.4 Verpackungskosten, Leih- und Abnutzungsgebühren für Verpackungsmaterial sowie etwaige Kosten der etwaigen Rücksendung des Verpackungsmaterials gehen zu Lasten des Kunden.

3.5 Überschreitet der Kunde eine gesetzte Zahlungsfrist, fallen Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank an. ComSatTV bleibt die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens vorbehalten.

3.6 Im Falle des Zahlungsverzuges, der Zahlungseinstellung oder Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Kunden infolge von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in oder eines Insolvenzantrags über das Vermögen des Kunden, ist ComSatTV berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

4. Gewährleistung, Verzug des Anbieters

4.1 Ist der Kunde Vollkaufmann, ist er verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Lieferung sorgfältig zu untersuchen und ComSatTV Mängel unverzüglich – spätestens innerhalb von fünf Tagen ab Anlieferung – schriftlich anzuzeigen. Für die Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige an ComSatTV. Andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Beanstandungen bezüglich eines Teils der Lieferung berechtigen nicht zur Beanstandung der Gesamtlieferung.

Ist der Kunde zwar Nichtkaufmann, jedoch Unternehmer, gelten die vorgenannten Obliegenheiten mit der Maßgabe, das offensichtliche Mängel der Ware binnen einer Frist von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich angezeigt werden müssen. Offensichtliche Verpackungs- und Transportschäden müssen binnen einer Frist von sieben Tagen ab Lieferung schriftlich angezeigt werden.

4.2 Im Falle von Mängeln der von ComSatTV zu erbringenden Leistungen kann der Kunde von ComSatTV Nacherfüllung innerhalb einer angemessen Frist verlangen. ComSatTV trägt die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Bei Fehlschlagen der wiederholten Nacherfüllung kann der Kunde nach seiner Wahl eine angemessene Herabsetzung des Entgeltes verlangen oder vom Vertrag zurücktreten; die Haftung der ComSat TV für Schadenersatz bestimmt sich nach Ziffer 5.

4.3 Die Verjährungsfrist für die Sach- und Rechtsmängelhaftung beträgt ein Jahr und beginnt mit Abnahme des jeweiligen Arbeitsergebnisses oder dessen Inbetriebnahme. Diese Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens ComSat TV, arglistigem Verschweigen des Mangels, Personenschäden oder Rechtsmängeln i.S.d. § 438 Abs. 1 Nr. 1a BGB. Für Mängel an Nachbesserungsleistungen oder Neulieferungen im Wege der Nacherfüllung gelten die vorstehenden Sätze entsprechend.

4.4 Im Fall eines Verzugs des Anbieters mit der Erbringung der vom ComSatTV zu erbringenden Leistung kann der Kunde erst nach einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten; die Haftung des Anbieters für Schadensersatz bestimmt sich nach Ziffer 5.

4.5 ComSatTV bietet keine Gewährleistung für Mängel, die auf dem unsachgemäßen Umgang mit der Ware (z.B. unberechtigte Öffnung der Geräte) oder Hardware- bzw. Softwaremodifikationen beruhen.

4.6 Bei Hardware- oder Softwaremodifikationen, die den Zustand der Ware verändern, nach Gesetz die Herstellereigenschaft neu begründen oder gesetzlich verboten sind, haftet ComSatTV nicht mehr als Hersteller und die betroffenen Produktspezifikationen gelten nicht mehr.

4.7 Bei Rücklieferung der Ware wegen eines behaupteten Mangels an ComSatTV, muss der Lieferung eine genaue Fehlerbeschreibung beiliegen. Des Weiteren ist die Ware inklusive Zubehör (z. B. Netzkabel Fernbedienung), in ordnungsgemäßer und sicherer Verpackung zurück zu senden.

4.8 Der Kunde verpflichtet sich, seine Kunden über die v. g. Haftungsbeschränkungen zu informieren und diese Regelungen mittels AGB, soweit zulässig, entsprechend weiterzugeben (vgl. Ziffer 5.4).

5. Haftung

5.1 In allen Fällen vertraglicher und außenvertraglicher Haftung leistet ComSatTV Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur in dem nachfolgend bestimmten Umfang:

5.1.1 ComSatTV haftet bei Vorsatz in voller Höhe, bei grober Fahrlässigkeit und bei Fehlen einer Beschaffenheit, für die ComSatTV eine Garantie übernommen hat, nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die verletzte Pflicht oder die Garantie verhindert werden sollte;

5.1.2 in anderen Fällen: nur bei Verletzung einer wesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) und bis zu den nachfolgend genannten Haftungsgrenzen. Die Verletzung einer Kardinalpflicht im Sinne dieses Abschnittes 5.1.2 liegt vor bei Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist in den Fällen von Abschnitt 5.1.2 beschränkt auf € 20.000 pro Schadensfall, insgesamt auf höchstens € 50.000 aus dem jeweiligen Vertrag.

5.2 Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen. Die Haftungsbegrenzungen gemäß Abschnitt 5.1 gelten nicht bei der Haftung für Personenschäden und bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

5.3 Für alle Ansprüche gegen ComSatTV auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf von 5 Jahren ab Entstehung des Anspruchs ein. Die Regelungen der Sätze 1 bis 3 dieses Absatzes gelten nicht für die Haftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder bei Personenschäden oder nach dem Produkthaftungsgesetz. Die abweichende Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln (Ziffer 4.3) bleibt von den Regelungen dieses Absatzes unberührt.

5.4 Der Kunde ist verpflichtet, durch geeignete vertragliche Vereinbarungen gegenüber Nichtkaufleuten die Haftung für Schäden, soweit es sich nicht um Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt, auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu begrenzen. Soweit es sich bei seinen Kunden um Unternehmer handelt (Lieferkette), ist der Kunde verpflichtet, sämtliche unter Ziffern 4. und 5. aufgeführten Beschränkungen, soweit gesetzlich zulässig, an diese weiterzugeben bzw. sicherzustellen, dass seine Kunden die Bestimmungen entsprechend weiterleiten.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Alle Lieferungen erfolgen sowohl unter einfachem als auch erweitertem Eigentumsvorbehalt, d.h. verlängertem und Kontokorrentvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller sonstigen Forderungen von ComSatTV gegen den Kunden aus der laufenden Geschäftsverbindung (bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung) Eigentum von ComSatTV.

6.2 Der Kunde ist berechtigt, die Ware oder verarbeitete Erzeugnisse im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern. Er tritt schon heute seine sämtlichen Forderungen gegen den Erwerber aus der Weiterveräußerung an ComSatTV zu deren Sicherung ab.

6.3 Der Kunde ist zum Einzug der Forderungen ermächtigt und verpflichtet, so lange ComSatTV diese Ermächtigung nicht widerruft. Die Einziehungsermächtigung des Kunden erlischt ohne ausdrückliche Erklärung von ComSatTV, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt.

6.4 ComSatTV verpflichtet sich, die ihr zustehende Sicherheit auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

7. Preise

7.1 Es gelten die Preise der jeweils gültigen Preisliste, sofern keine Nebenabreden bzw. Sondervereinbarungen bestehen.

7.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.

7.3 Mit Erscheinen der neuen Produktkataloge und Preisliste werden die bisherigen Produktkataloge, Preislisten und Sortimente von ComSatTV ungültig. Es gelten die jeweils aktuellen Produktsortimente, Preislisten und Bezugskonditionen, die am Tag des Bestelleingangs Gültigkeit haben.

8. Mehrkosten

8.1 Mehrkosten, die durch Verschulden von ComSatTV entstehen, sind von ComSatTV zu tragen.

8.2 Mehrkosten, die durch Verschulden des Kunden entstehen, sind vom Kunden zu tragen.

8.3 Im Falle von Mehrkosten wird eine Aufwandspauschale (Fahrtkosten und ¼ der Techniker- oder/und Meisterarbeitsstunde) an den Kunden berechnet (vgl. Ziffer 7.1).

8.4 Die Mehrkosten an speziellen Baumaschinen (Hebebühne, Gabelstapler, Kran etc.), die einzig für den vereinbarten Termin organisiert und angemietet wurden, werden bei Abwesenheit des Kunden, vollständig und einschließlich Nebenkosten vom Kunden getragen zzgl. einer Aufwands- und , Preisliste

8.5 Die Mehrkosten bei Einsatz eines Bautrupps für Montage-, Installations-, Modernisierungs-, Sanierungs-, Renovierungs-, Reparatur- und sonstige Serviceleistungen werden, bei Abwesenheit des Kunden, vollständig und einschließlich Nebenkosten vom Kunden getragen.

9. Zurückbehaltungsrecht / Aufrechnung

9.1 Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten aus anderen Geschäften, auch der laufenden Geschäftsverbindung, durch den Kunden ist ausgeschlossen.

9.2 Die Aufrechnung seitens des Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, die zur Aufrechnung stehende Forderung des Kunden ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

10. Sonstige Bedingungen

10.1 Sofern der Kunde Kaufmann ist und der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, ist der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten Frankfurt am Main. ComSatTV ist jedoch berechtigt, den Kunden nach Wahl auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

10.2 Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Anbieters auf einen Dritten übertragen.

10.3 Für die Rechtsbeziehung zwischen der ComSatTV und dem Kunden gilt deutsches Recht.

10.4 Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.

Gültige Preisliste

Nachstehende Preisliste gelten für jegliche Montage-, Installations-, Modernisierungs-, Sanierungs-, Renovierungs-, Reparatur- und sonstige Serviceleistungen der ComSatTV GmbH & Co. KG (im Folgenden „ComSatTV“) mit Privatkunden (im Folgenden „Kunde“).
Die Preisliste ist gültig und tritt in Kraft, wenn Punkt „2. Mitwirkungspflicht des Kunden“ verletzt wird (vgl. Ziffer 2. AGBs).

Preise:
15,20 € netto bis zu 10 km Anfahrt
20,40 € netto bis zu 20 km Anfahrt
25,60 € netto bis zu 30 km Anfahrt
0,65 € netto jeder weiterer Kilometer

Zzgl. 20 € netto Rüstkosten (Pauschale)​

Stand: Juli 2015